Träume verwirklichen statt vererben

Nur noch 27 Prozent der Ruheständler in Deutschland empfinden es als ihre Pflicht zu vererben.

Die Aussicht auf ein langes Leben im Ruhestand lässt viele Senioren freudig in die Zukunft blicken: 70 Prozent sind überzeugt, diese Zeit auch aktiv genießen zu können – mit Reisen, der Pflege von Freundschaften und erfüllenden Hobbys. Mehr als neun von zehn wollen sich im Alter noch etwas gönnen. Dafür sind die Senioren auch bereit, das eigene Vermögen zu nutzen. Drei von vier sehen es inzwischen nicht mehr als ihre Pflicht an, nach ihrem Tod etwas für die Erben zu hinterlassen. 

Das zeigt eine Studie der Deutsche Leibrenten AG mit mehr als 1.000 Bundesbürgern im Ruhestand. „Senioren wollen im Hier und Jetzt leben, ihre Zeit genießen. Dass das Erbe für die Nachkommen kleiner wird, nehmen sie dabei in Kauf. Nichtsdestotrotz zeigen sie sich trotzdem ihren Kindern und Enkelkindern gegenüber großzügig, wollen allerdings mit warmer Hand schenken“, sagt Friedrich Thiele, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Leibrenten AG. Häufig reicht jedoch die Rente für einen aktiven Lebensabend nicht aus.
Die Verrentung des Hauses oder der Eigentumswohnung stellt nach Ansicht von Immobilienexperte Thiele eine ideale Lösung zur Altersfinanzierung dar.
Auch die Finanzmarkt-Experten der Stiftung Warentest sind in einem großen Marktüberblick zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Immobilien-Verrentung gewisse Vorteile bietet, wenn diese mit einer lebenslangen Zahlung, Instandhaltungsübernahme und im Grundbuch verankerten Sicherheiten kombiniert wird.
INFO: www.deutsche-leibrenten.de

Vorsorge für die Online-Accounts

Sechs wichtige Tipps dazu:

  • Benennen Sie eine bevollmächtige Person
  • Regeln Sie, was mit Daten und Online-Accounts geschehen soll
  • Unterschreiben Sie die Vollmacht
  • Erstellen Sie eine Liste mit Ihren Online-Accounts
  • Bewahren Sie die Liste mit Ihren Online-Accounts sicher auf
  • Prüfen Sie, ob eine externe Datenverwaltung für Sie in Frage kommt

Die Verbraucherzentrale gibt wichtige Tipps

Immer mehr Menschen sind digital unterwegs. Sie wickeln ihre Einkäufe, ihre Bank- und Gesundheitsangelegenheiten und einen großen Teil ihrer privaten Kommunikation online ab. Viele wichtige Vertragsdaten oder Informationen sind daher oft nur virtuell vorhanden. Doch wer entscheidet über Online-Bankgeschäfte, den Account bei einer Krankenkasse oder bei anderen Dienstleistern, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist?
Die Verbraucherzentrale Bayern dazu: „Wir empfehlen, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, wer Zugang zu den Online-Accounts erhalten soll und was in solchen Fällen zu tun ist. Denn im Ernstfall haben auch Ehepartner und Kinder nur dann einen Zugang zu den Online-Accounts, wenn deren Inhaber dies rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht geregelt hat.“
Anleitungen, welche Vorkehrungen für Accounts bei Facebook, Google und Co. getroffen werden können, einen kostenlosen Mustervordruck für das Verfassen einer Vollmacht sowie eine Musterliste für die persönlichen digitalen Daten finden Interessenten bei der Verbraucherzentrale Bayern.
INFO: www.verbraucherzentrale-bayern.de/digitale-vorsorge

Erbe, Nachlass, Vermächtnis: Was sind die Unterschiede?

Das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten klärt auf

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Erbe“, „Nachlass“ und „Vermächtnis“ häufig vermischt. Juristisch gibt es aber wichtige Unterschiede. Nicht zu jedem Erbe gehört beispielsweise ein Vermächtnis.

Als Nachlass wird das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person bezeichnet. Dieser geht im Todesfall an die Erbinnen und Erben über. Diese werden entweder durch die gesetzliche Erbfolge, ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt. In diesem Fall liegt eine klassische Erbschaft vor.

Wenn jedoch nur bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Geldsumme des Nachlasses an eine Person übergehen sollen, spricht man von einem Vermächtnis. Dieses muss schriftlich im Testament oder im Erbvertrag dokumentiert sein. Insofern ist das Vermächtnis nur ein Teil des Nachlasses. „Vermachen“ und „vererben“ sind nicht dasselbe.
Schwierig kann es werden, wenn es um die Rechte und Pflichten der Erbinnen und Erben im Verhältnis zu den Vermächtnisbegünstigten geht. Denn: Mit einem Vermächtnis im Testament oder Erbvertrag gehen der Gegenstand oder die Geldsumme nicht automatisch an die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer über. Vielmehr erhalten sie zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbinnen oder Erben darauf.
Aus diesem Grund empfehlen Fachleute, bei der Erstellung des Testaments oder des Erbvertrages eine Anwältin oder einen Anwalt zu konsultieren. „Meist geht es bei diesen Beratungen darum, das Vermächtnis so eindeutig zu formulieren, dass spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden können“, erklärt Katja Habermann, NDEEX-Mitglied und Fachanwältin für Erbrecht.
Weitere Infos zum Erbrecht: www.ndeex.de

Fotos: abcmedia – Fotolia.com, Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG, Visual Generation – Adobe Stock, Stockwerk-Fotodesign – Adobe Stock